Nudging als staatliches Steuerungsinstrument – Möglichkeiten und Grenzen der Einflussnahme auf das Konsumverhalten von Wein in Deutschland
Sehr geehrte Leserinnen und Leser!
Darf der Staat Einfluss nehmen auf das Handeln seiner Bürger, bspw. auf deren Konsum von Wein?
Ist "Nudging" eine Möglichkeit?
Antworten hierauf gibt der Beitrag:
Weiterführende Informationen und innovative Projekte zu diesem Thema finden Sie im Forschungsinformationssystem Agrar und Ernährung (FISA), www.fisaonline.de .
- Nachfrageanalyse Öko-Wein
- Neue Anbausysteme für einen nachhaltigen Weinbau (NoViSys)
- Innovative Produkte mit verringertem Alkoholgehalt im Segment Wein
- Nachhaltige Ernährung
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BüL-Berichte über Landwirtschaft & FISA-Forschungsinformationssystem Agrar und Ernährung
PS:
Die Würde des Menschen - Einflussnahme des Staates
Der Gesetzgeber des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland legte am 23.05.1949, die Menschenwürde als obersten Grundwert fest. Infolge dessen lauten:
Artikel 1, Abs. 1 GG;
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 1, Abs. 2 GG:
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Gemäß Auslegung des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet die Menschenwürde den Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder sozialem Status.
Im Verständnis dieses Gerichts bezieht - nach der Ordnung des Grundgesetzes - der Staat seine Legitimation allein daraus, dass er den Menschen konkret dient.
Die Menschenwürde ist damit der oberste Grundwert und die Wurzel aller Grundrechte.
Als einzige Verfassungsnorm gilt die Menschenwürde absolut, sie kann durch keine andere Norm beschränkt werden, auch nicht durch ein anderes, von der Menschenwürde abgeleitetes Grundrecht.
Daher sind Eingriffe auf die Freiheit des einzelnen Bundesbürgers nicht oder nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.