Die neue Grundsteuer und ihre Auswirkungen für die Land- und Forstwirtschaft
Analyse sowie Verbesserungspotenziale
DOI:
https://doi.org/10.12767/buel.v99i2.355Abstract
Die Bundesregierung hat in 2019 die Neuregelung der Grundsteuer beschlossen, da das Bundesverfassungsgerichts die Einheitsbewertung als Maßstab der Grundsteuer aufgrund von „Veralterung“ als verfassungswidrig eingestuft hat. Somit wird ab dem Jahr 2025 eine neue Bewertung maßgeblich sein, die auch für die Land- und Forstwirtschaft mit ihren vielen Millionen Grundstücken trotz angestrebter nationaler Aufkommensneutralität erhebliche Auswirkungen haben kann. Für die Land- und Forstwirtschaft bleibt es bei einem Ertragswertverfahren als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer A im Rahmen des (neuen) einheitlichen Bundesmodells gemäß Bewertungsgesetz. Neu ist die Eigentümerveranlagung für die neuen Bundesländer, was zu einer temporären Dynamik bei Pachtpreisverhandlungen führen kann, weil dort bislang eine Nutzerveranlagung maßgeblich ist. Die Wohnhäuser der Land- und Forstwirtschaft werden zukünftig unter der Grundsteuer B subsumiert, die aufgrund landesindividueller Regelungen zu einem föderalen Flickenteppich an Wertermittlungsmethoden und Steuerbelastungen führen wird. Unabhängig davon ist die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Wohngrundstücke in Rand- und Außenbereichen problematisch, wenn die gegenwärtig erkennbaren Bewertungsmaßstäbe ohne besondere Wertansätze für derartige Grundstücke anhand der Bodenrichtwerte und Mietniveaustufen deckungsgleich in der Bundes- sowie den bereits bekannten Länderregelungen umgesetzt werden. Bei der Bewertung der Wirtschaftsteile ist die zukünftige Anwendung der alten Vieheinheitenregelung nicht mehr akzeptabel und sollte überdacht werden. Dies gilt auch für die unterstellten Ertragswerte für den Bereich Forst, die die jüngsten Schäden im Deutschen Wald unzureichend berücksichtigen. Somit ist zu resümieren, dass die Neuregelungen bei der Grundsteuer aus der besonderen Sicht der Land- und Forstwirtschaft weitgehend aus inhaltlicher und organisatorischer Sicht akzeptabel erscheinen. Sie weisen jedoch noch Verbesserungspotenzial auf.
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