Notwendigkeit und Möglichkeiten der Novellierung der Vieheinheitensystematik

Autor/innen

  • Hans Back Universität Hohenheim
  • Dr. Jost-Frederik Wendt Universität Hohenheim
  • Prof. Dr. Enno Bahrs Universität Hohenheim

DOI:

https://doi.org/10.12767/buel.v101i3.479

Abstract

Die Vieheinheiten-Systematik des deutschen Steuerrechts zur Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe ist veraltet und bildet die Tierhaltung nicht mehr sachgerecht ab. Mit dem Wegfall der Einheitsbewertung im Zuge der Grundsteuerreform könnte eine Anpassung erfolgen, was jedoch nicht geschehen ist. Mit den Berechnungen von Schulze Mönking und Klapp (2010) liegt für den VE-Umrechnungsschlüssel bereits eine aktuelle und sachgerechte Novellierungsoption vor, die direkt umgesetzt werden kann. Sie gibt die Futterbedarfsrelationen der Tierkategorien korrekt und fast aktuell wieder. In diesem Beitrag werden Ausgestaltungsoptionen für eine Viehbesatzgrenze als Ersatz für die bisherige bundeseinheitlich und degressive VE-Staffel diskutiert. Bei einer linear bundeseinheitlichen Viehbesatzgrenze könnten etwa 2,5 VE/ha landwirtschaftlich gehalten werden. Die VE-Grenze kann auf regionalen Ebenen oder einzelbetrieblich differenzierter ermittelt werden, um die Standortbedingungen und Fruchtfolgen zu berücksichtigen. Die betriebsindividuelle Berechnung erweist sich jedoch als ungünstig, da Anreize für ein umweltschädlichen Verhalten gesetzt werden. Eine ausgewogene Berechnung könnte auf der Ebene der Landkreise erfolgen, wenn von dem Prinzip der überwiegend eigenen Futtergrundlage abgewichen wird und die Flächenbindung bestehen bleibt. Eine Differenzierung der VE-Grenzen nach Ackerland und Dauergrünland verbessert die Genauigkeit.

Die empfohlenen Novellierungsoptionen führen bei Milchviehbetrieben aufgrund ihrer im Durchschnitt vergleichsweise geringen Viehbesatzdichte in der Regel nicht zu Einschränkungen. Dagegen profitieren Veredlungsbetriebe (Schweine und Geflügel) sowie flächenstarke Betriebe von den verringerten Umrechnungsschlüsseln.

Der Zeitpunkt für eine Novellierung erschient günstig, da noch genügend Zeit bis zur Anwendung der neuen Grundsteuer bleibt.

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Veröffentlicht

2023-12-01

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